pflegen und leben
Agentur für 24-Stunden-Betreuung

Kosten / Fördermöglichkeiten

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Modellrechnung

24-Stunden-Betreuung im Monat

Honorar: 2.400 €
Fahrtkosten: 200 €
Management: 250 €
Visite: 70 €
Förderung: - 550 €
Pflegegeld (Stufe 4): - 700 €
Steuerrückzahlung: - 200 €
Gesamt: 1470 €
Monatliche Kosten 24-Stunden-Betreuung
Honorar der Betreuungskräfte:
(inkl. Sozialversicherung, je nach Anforderungen und Qualifikationen zwischen 80 und 110 Euro Tagessatz)
ab 2.400 € im Monat
Fahrtkosten für zwei Betreuungskräfte:
Ortsabhängig
200 €
Laufende Organisation: 250 € im Monat
Visite: 70 €
Freie Unterkunft u. Verpflegung
Einmalige Kosten
Einmalige Vermittlungsgebühr für 2 Betreuerinnen: 460 €
Fördermöglichkeiten
Pflegegeld, Stufe 1-7:
162-1.745 € im Monat
Staatliche Förderung:
550 € im Monat

Die Voraussetzungen zur Förderung

Um staatliche Förderungen bis zu 550 Euro zu erhalten, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Es muss ein Betreuungsverhältnis im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes vorliegen.
  • Der/die zu Betreuende muss mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen (nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz).
  • Es muss eine Notwendigkeit zur 24-Stunden-Betreuung vorliegen. Erst ab Pflegegeld der Stufe 5 ist dafür keine (fach-)ärztliche Bestätigung bzw. eine Bestätigung anderer ExpertInnen vorzulegen.
  • Das Gesamteinkommen der zu betreuenden Person darf nicht 2.500 € im Monat übersteigen. Nicht zum Einkommen zählen u. a. das Pflegegeld, Versehrtenrenten (Unfallrenten) oder vergleichbare Leistungen, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen oder Wohnbeihilfen. Außerdem erhöht sich die Einkommensgrenze für jede/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um 400,00 €.
    Außerdem gibt es Sonderregelungen, wenn das Einkommen nur knapp über der Grenze liegt.
  • Zusätzlich gibt es mehrere Anforderungen, die die PflegerInnen erfüllen müssen (z.B. wird eine Befugnis der Betreuungskraft gem. §§ 3 b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder aber gemäß § 50 b des Ärztegesetzes 1998 benötigt).

Wir helfen Ihnen durch den Förderdschungel!

Von der Steuer absetzbar

Nach Information des Bundesministeriums für Finanzen, BMF VI/7/2007 vom 3.12.2007, können Betreuungs- bzw. Pflegekosten bereits ab Pflegegeld der Stufe 1 als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Geldaufwendungen und Sachbezüge für die Betreuungskräfte
  • Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation
  • Arztkosten
  • Kosten für Arznei- und Pflegemittel

Wie hoch die Steuerrückzahlung am Ende des Jahres ist, hängt von den gesamten Pflegekosten und dem Einkommen ab. Als grobe Berechnung kann diese Formel dienen: Pflegeausgaben minus Pflegegeld – davon ca. minus 30 Prozent.

Erhöhung des Pflegegeldes

Wir unterstützen Sie auch bei einer möglichen Erhöhung des Pflegegeldes!

Kostenlose Beratung
+43 6991 967 96 95

Reden wir darüber

Wir kennen die Nöte, wenn es um die Betreuung Angehöriger geht, persönlich. Aber kein Fall ist wie der andere. Deshalb nehmen wir uns Zeit zuzuhören.

Mag.a Ursula Melichar Patsch & Corinna Reisner